Erstmalig kündbar sind die Branchenzuschlagstarifverträge zum 31. 12. 2017. Die Systematik der jeweiligen Zuschlagstarifverträge ist im Wesentlichen gleich, die Tarifverträge unterscheiden sich jedoch insbesondere hinsichtlich der Höhe der Zuschläge. Dies ergibt sich aus zum Teil deutlich variierenden branchenspezifischen Zuschlagssätzen. Ausgangspunkt für alle Zuschlagstarifverträge war der Branchenzuschlagstarifvertrag für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (nachfolgend kurz: TV BZ ME), abgeschlossen am 22. 2012, der zum 1. 2012 in Kraft getreten ist. Seine Konzeption und Systematik waren Vorbild für die Parallelregelungen der übrigen Branchen, in deren Reihe der ebenfalls zum 1. 2012 in Kraft getretene Branchenzuschlagstarifvertrag für Arbeitnehmerüberlassungen in die chemische Industrie vom 19. 6. 2012 an erster Stelle steht. Sodann sind zum 1. 2013 die Branchenzuschlagstarifverträge vom 3. 8. 2012 für die Kunststoff verarbeitende Industrie (TV BZ Kunststoff) und die Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk) in Kraft getreten.
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Einzelhandel
Nach vier Stunden wurde die Tarifverhandlung vertagt. Der nächste Verhandlungstermin ist der 30. April 2013.
Auch die Forderungen in Bezug auf die Mantelthemen sind der Gegenseite bereits bekannt (u. a. Streikbrucheinsatz, Ausschlussfristen, Arbeitszeitkonten, Eingruppierungsmerkmale, Geltungsbereich für Werkverträge). In der dritten Verhandlungsrunde haben die DGB-Mitgliedsgewerkschaften bekräftigt, dass eine eindeutige Vereinbarung zum Streikbrucheinsatz eine Bedingung ist für einen Abschluss über den Entgelttarifvertrag. Ebenso erwarten die Mitgliedsgewerkschaften in der DGB-Tarifgemeinschaft ein Entgegenkommen der Gegenseite in den Forderungen zu den Mantel- und Entgeltrahmentarifverträgen. Während der Verhandlung wurden im Wesentlichen Positionen ausgetauscht zu einem möglichen Modus einer Angleichung der Ost- und Westentgelte. Die Vorschläge der Arbeitgeberseite für Angleichungsvereinbarungen mit Laufzeiten bis weit in das Jahr 2028 hinein sind für die DGB-Mitgliedsgewerkschaften nicht akzeptabel und wurden klar zurückgewiesen. Auch die von der Gegenseite diskutierten Stufen zur Entgelterhöhung (Steigerung von 1, 8% für die erste Stufe und Steigerung von 1, 9% für die zweite Stufe im Westen) sind für die DGB-Mitgliedsgewerkschaften materiell nicht hinnehmbar.
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