Nur das Pärchen im Erdgeschoss kommt getreu seinen Pflichten nach. Ein Mieter putzt nicht, ein anderer kündigte Mietminderung an Nach der angekündigten Mietminderung hat der vermietende Eigentümer von den Streitereien genug; er lässt sich Kostenvoranschläge kommen und erteilt einer Reinigungsfirma den Auftrag zur Treppenhausreinigung. Die Kosten, so schreibt er den Mietern, werde er bei der nächsten Betriebskostenabrechnung in Rechnung stellen. Das findet das Pärchen aus dem Erdgeschoss nun überhaupt nicht gerecht. Sie teilen dem Vermieter mit, dass sie nicht zahlen werden, schließlich kämen sie ihrer Pflicht stets nach. Wie sieht die rechtliche Lage aus? Zunächst müssen Vermieter prüfen, ob die Mieter wirksam vertraglich verpflichtet sind, die Treppen selbst zu reinigen. Eine solche Vereinbarung muss beim Abschluss des Mietvertrages im Vertrag selbst, durch eine Hausordnung oder in einer Individualvereinbarung getroffen werden. Im Nachgang kann der Vermieter die Reinigungspflicht für das Treppenhaus nicht einseitig dem Mieter vorschreiben.
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In Formular-Mietverträgen sollte die Hausordnung ein interaler Bestandteil sein oder eine sogenannte Öffnungsklausel vorsehen. Ist die Reinigungspflicht wirksam auf die Mieter umgelegt, kann der Vermieter zunächst eine Abmahnung aussprechen. Darin weist er die Mieter auf deren mietvertragliche Pflichten hin und fordert unter Fristsetzung auf, diese einzuhalten. Der nächste Schritt wäre die Klage vor Gericht und danach die "Vollstreckung auf Ersatzvornahme", die darin besteht eine Reinigungsfirma beauftragen nur den Teil des Treppenhauses zu
reinigen, bei dem der Mieter seinen Pflichten nicht nachkommt und die
Kosten auf diesen Mieter umlegen. Widerspricht eine Mietpartei der kostenpflichtigen Beauftragung eines Reinigungsdienstes, weil sie ihren Pflichten immer nachkommt, kann der Vermieter diese nicht eigenmächtig beauftragen und die Kosten auf alle Mieter umlegen. Wird ein Auftrag zur Treppenhausreinigung an einen externen Dienstleister vergeben, muss der Vermieter nicht zwingend das günstigste Angebot wählen - solange das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachtet wird.
B. Vermieter, Hausmeister, Hausverwaltung) nicht sofort erreichbar sind. Handelt man in solcher Situation nicht, oder nicht ausreichend, dann kann das einen Schaden erheblich vergrößern. Wenn Sie als Mieterin oder Mieter das Zumutbare nicht tun, kann es möglich sein, dass Sie für eine dadurch verursachte Schadensvergrößerung haften müssen. Verkehrssicherungspflicht - Wenn dem Mieter besondere Pflichten übertragen sind Pflichten, die eigentlich der Vermieter erfüllen müsste, können durch Vertrag auf Mieter übertragen sein. Mieter müssen dann im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren alles tun, damit die übernommenen Pflichten erfüllt werden. Mieter einer Wohnung haben Verkehrssicherungspflichten übernommen Besonders wichtig ist dies im Rahmen der Schnee- und Eisbeseitigung (Übernahme des Winterdienstes), auch für die Laubbeseitigung. Kommt man als Mieter diesen Pflichten nicht ordentlich nach, dann kann es zu Schadenersatzforderungen derjenigen kommen, die einen Unfall erleiden, sich verletzen.
Nr. 5a)"Die Genossenschaft hat die Wohnung in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und während der Vertragsdauer zu erhalten. 5c)"Die Kosten für die malermäßige Instandhaltung (Tapezieren und Streichen) in der Wohnung hat das Mietglied selbst zu tragen. " Meine Frage lautet nunmehr: Sind die vertraglichen Regelungen im Mietvertrag rechtlich wirksam bzw. muss ich die Wohnung entweder malermäßig instandsetzen bzw. die Tapeten vollständig entfernen? Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 31. 2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf. Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.
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Vielleicht braucht der Vermieter einen Beistand Erreicht auch die Schlichtungsbehörde im Falle der «Espresso»-Hörerin keine Angehörigen, die den Vermieter vertreten könnten, so wird sie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten. Diese prüft dann, ob dem Vermieter und damit seinen Mieterinnen und Mietern mit einer Beistandschaft geholfen werden könnte. Grundsätzlich könnten sich auch Mieterinnen und Mieter an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wenden. Der Mieterinnen- und Mieterverband empfiehlt aber, zunächst die Schlichtungsstelle zu kontaktieren. Dies hat den Vorteil, dass die Schlichtungsstelle bereits die Ansprüche der Mieter festgestellt hat, bis ein Beistand eingesetzt wird. Dieser kann danach die notwendigen Schritte leiten und die fälligen Reparaturen im Auftrag geben. Kleiner Unterhalt
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Kleinere Schäden und Ausbesserungen müssen Mieter übernehmen. Gemeint sind kleine Reparaturen, die der Mieter selber ohne Fachkenntnisse und ohne grossen Aufwand erledigen kann und die maximale Kosten bis zu 200 Franken verursachen.
Richten
Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Notwendige Instandsetzungen, Instandhaltungen und Modernisierungen in einem normalen Rahmen muss der Mieter in der Regel hinnehmen. Wichtig dabei ist, dass der Vermieter sich an seine Informationspflichten hält. Arbeiten, die eine besondere Härte bedeuten, können Mieter ablehnen und auch ein Baustopp kann erwirkt werden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Mieter krank oder sehr alt ist und durch die Bauarbeiten am Haus oder gar in der eigenen Wohnung gesundheitlich sehr stark leiden würden. Auch jahreszeitlich bedingte Härten muss man nicht in Kauf nehmen. Dazu zählen zum Beispiel Arbeiten im Winter, bei denen die Wohnung durch nicht funktionierende Heizungen oder ähnliches auskühlt. Beeinflussen die Arbeiten unmittelbar die Wohnqualität, dann können Mieter die Miete mindern. Miete nach Modernisierung erhöhen? Seit dem 1. Januar 2019 kann der Vermieter acht Prozent der für die Modernisierung der Wohnung aufgewendeten Kosten auf die Jahresmiete umlegen.
Reklamieren macht nicht viel Sinn. Zudem hat die Frau Angst, ihre Wohnung zu verlieren, wenn sie die Behörden einschaltet. Diese Angst ist weitgehend unbegründet. Mieterinnen und Mieter haben Anspruch darauf, dass Mängel behoben werden. Kommt ein Vermieter seinen Pflichten nicht nach – aus welchen Gründen auch immer – so kann er einen hartnäckigen Mieter nicht mit einer Kündigung bestrafen. Eine solche Kündigung wäre missbräuchlich. Gesuch an die Schlichtungsstelle: So geht's! Ist ein Vermieter wie im Fall der «Espresso»-Hörerin augenscheinlich mit seinen Pflichten überfordert, sollten Mieterinnen und Mieter sich – wenn möglich – zunächst an Angehörige des Vermieters wenden. Lassen sich keine Angehörigen ausfindig machen oder blocken diese ab, gibt es nur einen Weg, zu seinem Recht zu kommen: Den Gang an die Mietschlichtungsstelle.
- VZ bdeutet i. d. R. Vorauszahlung, also... Es liegt natürlich auch daran, wie es im MV vereinbart wurde. "Ansonsten bleibt es wie es ist und der Vermieter muss dafür Sorge tragen, dass immer ausreichend Öl da ist. " - Nicht Öl, sondern (Heiz-)wärme... :)
#10
Du erwartest ja auch von Deinem Vermieter, dass er den Geldbeutel aufmacht und für seine Mieter in Vorleistung geht obwohl er die Zahlungen von den Mietern erst im nachhinein über die NK VZ bekommt. Nein, ich erwarte, das der VM seinen Pflichten nachkommt, nicht mehr und nicht weniger. Wenn das Öl jetzt erneut aus geht und die Mieter erneut alle in ihren kalten Wohnungen sitzen, ist das natürlich vollkommen in Ordnung, die Mieter werden sich schon melden, wenn die Heizung/Wasser kalt bleibt. Und: Sicherlich ist es so, der VM in Vorleistung geht. Aber ein VM sollte auch regelmäßig Rücklagen bilden um diesen Zeitraum zwischen NK VZ und Erstattung über die NK Abrechnung auszugleichen. Viele VM machen das sicherlich, aber nicht alle, leider.
Die Reinigung des Treppenhauses sorgt in Mietshäusern immer wieder für Schwierigkeiten. Mit dem Problem, dass Mieter ihrer Pflicht der Treppenhausreinigung nicht nachkommen, sieht sich deswegen so mancher Vermieter konfrontiert. Doch was können Eigentümer gegen Putzmuffel ausrichten? Wir erklären die rechtliche Lage und geben Tipps für dieses leidige Thema. Berlin. Die Reinigung des Treppenhauses sorgt immer wieder für Streit innerhalb einer Mietergemeinschaft und zwischen Mieter und Vermieter. Hier ein typischer Fall: Herr Schneider aus dem ersten Stock soll eigentlich mit seiner Wohnungsnachbarin von gegenüber, Frau Müller, abwechselnd seinen Treppenhausabschnitt reinigen. Tut er aber nicht. Frau Müller reicht es irgendwann. Sie sieht nicht ein, warum nur sie putzt und den Schmutz vom Nachbarn ebenfalls beseitigen soll. Sie teilt dem Eigentümer mit, wenn Herr Schneider nicht putze, tue sie dies auch nicht mehr. Familie Meyer aus dem zweiten Stock sieht sich das ein paar Wochen an, schließlich schreiben sie dem Vermieter, dass dieser Zustand nicht mehr hinnehmbar sei, und drohen an, die Miete zu kürzen, bis im ersten Stock wieder geputzt werde.
§ 27 WEG, kann aber als Zusatzaufgabe mehrheitlich gem. § 21 Abs. 3 WEG beschlossen werden. Wird es beschlossen, hat der Verwalter Anspruch auf Sondervergütung, weil es eben keine Aufgabe gem. § 27 WEG ist, sondern eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung. Siehe hierzu Rn. 10 des o. g. Urteils: Explizit hat das KG offen gelassen, ob die Gemeinschaft die Erstellung einer Steuerbescheinigung für jeden Wohnungseigentümer an sich ziehen kann. Weiterhin wurde explizit nicht entschieden, ob die Jahresabrechnung so aufbereiten sein muss, dass der einzelne Wohnungseigentümer Steuerermäßigungen i. S. v. § 35 EStG beim Finanzamt gelten machen kann (siehe Rn. 11 des o. Urteils). Das KG hat in Rn. 13 eindeutig entschieden, dass die Zusatzaufgabe (Erstellung Bescheinigung + Sondervergütung) dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Wäre die Bescheinigung eine Pflichtaufgabe des Verwalters, wäre der Beschluss hierüber nichtig. Das die Bescheinigung nicht zu den Pflichaufgaben (weder als Nebenpflicht noch aus § 242 BGB) gehört steht in Rn.