Insbesondere wenn Fragen bezüglich der Erbfolgeregelung bestehen, kann sich ein öffentliches Testament somit als gute Wahl erweisen. Ob eine solche Verfügung von Todes wegen handschriftlich oder maschinegeschrieben übergeben wird oder der Erblasser seinen letzten Willen mündlich zur Niederschrift durch den Notar zum Ausdruck bringt, spielt gemäß § 2232 BGB keine Rolle. Die Unterschrift des Testators ist aber auch hierbei unerlässlich. Abgesehen vom Testament existiert im deutschen Erbrecht auch der Erbvertrag als letztwillige Verfügung und ermöglicht so eine individuelle Erbfolgeregelung. Im Gegensatz zu einem Testament ist ein Erbvertrag keine einseitige Willenserklärung des Testators, sondern ein Vertrag zwischen dem künftigen Erblasser und dessen Erben. Folglich verfügt ein Erbvertrag, der notariell beurkundet werden muss, eine gewisse sogenannte wechselbezügliche Bindungswirkung, ähnlich dem eines Berliner Testament s. Möglichkeiten zur Festlegung einer individuellen Erbfolgeregelung, die nicht der gesetzlichen Erbfolge entspricht, gibt es in der deutschen Gesetzgebung also ohne Weiteres.
Gewillkürte Erbfolge - Definition, Begriff und Erklärung
Nur wenn in der vorhergehenden Erbenordnung keine Erben existieren, erben Angehörige der nachfolgenden Ordnung. Für den Fall, dass die gesetzlichen Erben unbekannt sind, kann eine Erbenermittlung Klarheit schaffen. Gewillkürte Erbfolge statt gesetzliche Erbfolge Menschen, die sich eine andere Verteilung ihres Nachlasses wünschen, haben in der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit, eine gewillkürte Erbfolge zu definieren und so die gesetzliche Erbfolge außer Kraft zu setzen. Dies erfolgt im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrags und bietet künftigen Erblassern die Gelegenheit, ihren persönlichen Wünschen und Vorstellungen Ausdruck zu verleihen. Durch die Erbeinsetzung in einer Verfügung von Todes wegen wird eine gewillkürte Erbfolge festgelegt, die vom Gesetzgeber vorrangig behandelt wird. Folglich greift die gesetzliche Erbfolge nur für den Fall, dass der verstorbene Erblasser kein Testament oder ein ähnliches Dokument hinterlassen hat, das eine anderweitige, gewillkürte Erbfolge vorsieht.
Gewillkürt: Bedeutung, Definition, Synonym - Wortbedeutung.info
Als juristische Personen kommen in Betracht sämtliche juristische Personen, die das Gesetz kennt, also nicht nur gemeinnützige Vereine, sondern auch rein wirtschaftliche Zusammenschlüsse, wie eine Aktiengesellschaft, eine Stiftung, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung usw. 3. Reaktion des Erben Der im Wege der gesetzlichen Erbfolge oder aber auch der im Wege der gewillkürten Erbfolge bestimmte Erbe kann selbst entscheiden, ob er das Erbe haben will. Zwar ist er sofort mit dem Tode des Erblassers Erbe geworden, es besteht allerdings die Möglichkeit innerhalb einer bestimmten Zeit sich von dem Erbe wieder zu lösen, indem man sechs Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem man selbst von der Berufung zur Erbschaft erfahren hat, die Ausschlagung erklärt. Der Ausschlagungszeitraum läuft unabhängig davon, ob die Zeit ausreichend war, Ermittlungen über den Nachlass und dessen Werthaltigkeit anzustellen. Es gilt lediglich der zeitliche Ablauf.
Künftige Erblasser dürfen hierbei aber nicht das Pflichtteilsrecht außer Acht lassen, dass den in § 2303 BGB und gegebenenfalls § 10 LPartG definierten pflichtteilsberechtigten Personen eine Mindestbeteiligung am Erbe zuspricht, unabhängig von der gewillkürten Erbfolge des Testators. Weiterhin Wichtiges zum Thema: Gesetzliche Erben Gesetzlicher Pflichtteil Gleichgeschlechtliche Partnerschaft im Erbrecht Bei Schulden das Erbe ausschlagen
Gesetzliche Erbfolge - Gewillkürte Erbfolge - Rechtsanwälte Walter Thummerer Endler & Coll.
Allein der Gedanke daran, dass man eines Tages sterben muss, sorgt bei vielen Menschen für Unbehagen. Die Angst vor dem Ungewissen und die Tabuisierung des Todes sorgen für eine enorme Unsicherheit, die mitunter lähmend wirken kann. In Anbetracht dessen ist es nicht verwunderlich, dass viele Menschen die bewusste Auseinandersetzung mit den Themen Tod und Sterben vermeiden und diese mehr oder weniger aus ihrem Leben verdrängen. Sinnvoll ist ein solches Verhalten natürlich in keinster Weise, denn auch eine Verdrängung ändert nichts daran, dass der Tod zum Leben gehört und diesem früher oder später ein Ende bereitet. Wer dies akzeptiert und vor diesem heiklen Thema nicht zurückschreckt, hat die Chance, Ängste abzubauen und so das Leben stärker zu genießen. Weiterhin verschafft man sich so die Möglichkeit, für den eigenen Tod vorzusorgen und sich mit der Erbfolgeordnung zu beschäftigen. Auf diese Art und Weise kann man zu Lebzeiten sein Erbrecht nutzen und beispielsweise eine individuelle Erbfolge definieren.
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