Der Begriff Bescheid ist gesetzlich nicht definiert, hierunter wird im Allgemeinen die schriftliche Ausfertigung des Verwaltungsaktes angesehen. Ein Bescheid kann mehrere Verwaltungsakte (=Entscheidungen) enthalten. Zum Beispiel enthält ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters im Normalfall mindestens 2 Entscheidungen, nämlich
1. die Aufhebung einer Leistungsgewährung (für die Vergangenheit) und
2. die Verpflichtung, die erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen. Dies Unterteilung kann durchaus wichtig sein, da die Aufhebung der Bewilligung nicht in jedem Fall zwangsläufig eine Rückzahlungsverpflichtung mit sich bringt. Ein Bescheid muss nicht als solcher bezeichnet sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verwaltungsakt vorliegen, ist Widerspruch zulässig, auch wenn das Schreiben weder die Bezeichnung "Bescheid" noch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Die Rechtsbehelfsbelehrung:
Erhalten Sie einen Bescheid, so können Sie Widerspruch einlegen. Grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Schreibens.
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▷Anhörung - Definition, Erklärung & Bedeutung im VwVfG & SGB
Erfolgt die Nachholung der Anhörung im Gerichtsverfahren, so erfordert dies ein entsprechendes mehr oder minder förmliches und eigenständiges Verwaltungsverfahren, wozu das gerichtliche Verfahren ggf. ausgesetzt werden kann, § 114 Satz 2 SGG. Dies setzt voraus, dass die Behörde dem Kläger in einem gesonderten Anhörungsschreiben alle Tatsachen mitteilt, auf die sie die eingreifende Entscheidung stützen will und sie ihm eine angemessene Frist zur Äußerung setzt. Ferner ist erforderlich, dass die Behörde das Vorbringen des Beteiligten zur Kenntnis nimmt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert ( BSG, Urteil v. 6. 4. 2006, B 7a AL 64/05 R; BSG, Urteil v. 9. 11. 2010, B 4 AS 37/09 R, SozR 4-1300 § 41 Nr. 2). 13 Wenn ein Sozialleistungsträger im Vertrauen auf die Heilung im Vorverfahren generell die Anhörung unterlässt, ist es Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörde, den Sozialleistungsträger zur Beachtung der gesetzlichen Regelung anzuhalten ( BSG, Urteil v. 24. 7. 1980, 5 RKn 9/79, SozR 1200 § 34 Nr. 13).
Beitrag
von Marcel75 » 26. 11. 2009, 20:14
Hallo Czauderna,
vielen Dank für deine Antwort! In der Anhörung habe ich folgendes geschrieben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Bescheid vom wurde unter Hinweis auf die medizinischen Unterlagen die seit bestehende Arbeitsunfähigkeit zum beendet. Gegen den Bescheid wurde am Widerspruch erhoben, da die Arbeitsunfähigkeit auch über den hinaus besteht und von den behandelnden Ärzten Dr. xxxxx und Dr. xxxxxx attestiert wird. Im Aufhebungsbescheid beziehen Sie sich auf ein "Gutachten" durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), das nach Aktenlage erstellt wurde. Das im "Gutachten" festgestellte Leistungsbild erstreckt sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt für vollschichtige leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen. Zum Zeitpunkt der Erstellung des "Gutachtens" lag dem MDK lediglich der Entlassungsbericht der Klinik "xxxxxxxx" vom vor. In den mit Herrn xxxxx geführten Gesprächen wies mein Mann mehrfach darauf hin, dass einige im Entlassungsbericht gemachten Angaben vom Assistenzarzt der Klinik, Herrn xxxxx, nicht den Tatsachen entsprechend wiedergegeben wurden.
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