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Sachsen-Anhalt: Hinweise zur Beamtenversorgung
Gesetzliche Grundlage
Beamtenversorgungsgesetz 2006 und einzelne Änderungen/Ergänzungen durch Landesgesetze. Anpassung von Besoldung und Versorgung
Zum 01. 05. 2008: 2, 9 Prozent linear. Zum 01. 03. 2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 Euro, anschließend Erhöhung um 3, 0 Prozent. 2010: 1, 2 Prozent linear. 04. 2011: 1, 5 Prozent linear. 01. 2012: 1, 9 Prozent linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Altersgrenzen
Zunächst noch keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr. Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Neuregelung der § 14 a und § 48 BeamtVG durch Landesrecht. - Besondere Vorruhestandsregelung für Polizeivollzugsbeamte in Kraft. - Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
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0, 3 Prozent je Monat (3, 6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10, 8 Prozent begrenzt
- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben (zunächst) bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig. Lebensjahres soll entfallen. Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen - Neuregelung der § 14 a und § 48 BeamtVG durch Landesrecht. - Besondere Vorruhestandsregelung für Polizeivollzugsbeamte in Kraft. - Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 400 Euro pro Monat. - Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Tabellenstruktur nach dem Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt (BesNeuRG LSA). Gesetzentwurf eines eigenständigen Landesbeamtenversorgungsgesetzes – LBeamtVG LSA) für Sachsen-Anhalt (nicht verabschiedet): - Nachvollzug der Anhebung der Altersgrenzen in den Bestimmungen zum Versorgungsabschlag. - Erhöhung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrages bei vorzeitigem Ruhestand auf 450 Euro pro Monat.
Im Besoldungs- und Versorgungsergänzungsgesetz des Landes ist die Beihilfe nur in den Grundsätzen geregelt. Darüber hinaus gelten für Beamten in Sachsen-Anhalt die Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung – solange das Landesparlament nichts anderes regelt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 hat es davon Gebrauch gemacht und eine Kostendämpfungspauschale eingeführt. Für wen erhalten Sie Beihilfe in Sachsen-Anhalt Beamte in Sachsen-Anhalt erhalten ähnlich wie Bundesbeamte Beihilfe nicht nur für eigene Aufwendungen, sondern auch für solche, die sie für berücksichtigungsfähige Angehörige gemacht haben. Dazu zählen im Familienzuschlag berücksichtigte Kinder, Lebenspartner und Ehegatten, deren Einkünfte 17. 000 EUR im vorvorigen Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages nicht überschritten haben dürfen. So bemisst sich die Beihilfe in Sachsen-Anhalt Die Bemessungssätze für Beihilfen sind in Sachsen-Anhalt genauso geregelt wie in der Beihilfeverordnung des Bundes. Beihilfeberechtigte selbst erhalten 50 Prozent ihrer Aufwendungen erstattet, mit mindestens zwei Kindern erhöht sich die Beihilfe auf 70 Prozent.
Anpassung von Besoldung und Versorgung
Zum 01. 05. 2008: 2, 9 Prozent linear. 03. 2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 Euro, anschließend Erhöhung um 3, 0 Prozent. 2010: 1, 2 Prozent linear. 04. 2011: 1, 5 Prozent linear. 2012: 1, 9 Prozent linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). 07. 2013: 2, 65 Prozent linear. 2014: 2, 95 Prozent linear. Zunächst noch keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt. Lebensjahr. Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen - Neuregelung der § 14 a und § 48 BeamtVG durch Landesrecht. - Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Tabellenstruktur nach dem Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt (BesNeuRG LSA). mehr zu: Bund und Länder
Alle Sprechstunden und persönlichen Beratungsgespräche in den Dienstgebäuden des Landesverwaltungsamtes sind abgesagt. Sie erreichen uns telefonisch in Halle (Saale): +49 345 514-0 Magdeburg: +49 391 567-0 und Dessau-Roßlau: +49 340 6506-0 oder wenden Sie sich postalisch an uns: Landesverwaltungsamt Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale)
Seit 1. Januar 2014 gilt eine Kostendämpfungspauschale. Als Landes- oder Kommunalbeamter von Sachsen-Anhalt sind Sie verpflichtet, eine Restkostenversicherung abzuschließen. Denn als Beamtenanwärter oder Beamter auf Probe übernimmt die Beihilfe nur 50 Prozent Ihrer Gesundheitskosten.
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- Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Tabellenstruktur nach dem Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt (BesNeuRG LSA). - Nachvollzug der Anhebung der Altersgrenzen in den Bestimmungen zum Versorgungsabschlag. - Erhöhung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrages bei vorzeitigem Ruhestand auf 450 Euro pro Monat. - Absenkung der Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung von 75 v. H. auf 71, 75 v. der entsprechenden Besoldungsgruppe. - Landesnorm beim Kindererziehungszuschlag mittels dynamischer Festbetragsregelung. - Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs beim Versorgungsausgleich. - Kein Ausschluss des Witwengeldes bei Ehe nach Vollendung der Regelaltersgrenze. - Einbeziehung von Landwirtschaftsrenten und sonstiger Betriebsrenten des öffentlichen Dienstes in die versorgungsrechtlichen Ruhensregelungen. Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- Wiedereinführung in Höhe von 3 v. des dem erdienten Ruhegehalt zugrunde liegenden Grundgehalts unter Anwendung des erdienten Ruhegehaltssatzes, mindestens 200 Euro.
- Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Tabellenstruktur nach dem Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt (BesNeuRG LSA). mehr zu: Aktuelles aus Bund und Ländern